Die Feststellungsklage kann jederzeit angestrengt werden; wird jedoch mit einer solchen zugewartet, besteht die Gefahr, dass die Gegenpartei argumentiert, durch das Zuwarten habe der Kläger die Urheberrechtsverletzung stillschweigend akzeptiert.
Die Feststellungsklage kann jederzeit angestrengt werden; wird jedoch mit einer solchen zugewartet, besteht die Gefahr, dass die Gegenpartei argumentiert, durch das Zuwarten habe der Kläger die Urheberrechtsverletzung stillschweigend akzeptiert.