Im Falle einer Miturheberschaft kann jeder Miturheber und jede Miturheberin Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG).
Im Falle einer Miturheberschaft kann jeder Miturheber und jede Miturheberin Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG).