Vor der Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss die Gegenpartei angehört werden. Doch bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
Vor der Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss die Gegenpartei angehört werden. Doch bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.