Die gesuchstellende Partei muss so schnell wie möglich handeln. Wartet sie zu, besteht die Gefahr, dass das Gericht einen Rechtsmissbrauch vermutet.
Die gesuchstellende Partei muss so schnell wie möglich handeln. Wartet sie zu, besteht die Gefahr, dass das Gericht einen Rechtsmissbrauch vermutet.