Die in Art. 67 Abs. 1 URG genannten Urheberrechtsverletzungen werden von Amtes wegen verfolgt wenn sie gewerbsmässig begangen werden (Art. 67 Abs. 2 URG). Die zuständige Strafverfolgungsbehörde leitet somit sofort ein Verfahren ein, sobald ihr ein Verstoss bekannt ist, ohne eine allfällige Klage der geschädigten Person abzuwarten. Handelt jemand gewerbsmässig, so liegt in der Tat ein schwerwiegenderes Delikt vor, das eine Verfolgung von Amtes wegen rechtfertigt.