6.1.3 Einziehung von widerrechtlich hergestellten Gegenständen
Stellt das Gericht im Anschluss an eine vom Kläger angestrengten Klage fest, dass mit der Herstellung von Gegenständen Urheberrechte verletzt wurden, kann es die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände sowie die zu ihrer Herstellung dienenden Mittel anordnen (Art. 63 URG).
Dabei handelt es sich beispielsweise um Druckmaterial oder die Harddisk des Computers, auf der sich die widerrechtlich hergestellten Dateien befinden. Von dieser Regelung ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst (Art. 63 Abs. 2 URG, 72 URG): Deren Vernichtung wird als unverhältnismässig betrachtet ( 4A_341/2008 vom 20. Januar 2009, E. 3.5).