Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei in einem Urheberrechtsfall anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird (Art. 66 URG). Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. Dieses Recht kann sowohl dem obsiegenden Kläger als auch dem obsiegenden Beklagten vollständig oder teilweise eingeräumt werden.
Die Urteilsveröffentlichung muss ausdrücklich beantragt werden, da das Gericht das Urteil nicht von Amtes wegen veröffentlicht.
Das Gericht bestimmt über den Umfang der Veröffentlichung unter Wahrung der Verhältnismässigkeit.
Die Urteilsveröffentlichung kann in allen Medien oder in den zum Werk gehörenden Medien (im Anhang) beantragt werden.
Veröffentlicht werden normalerweise ausschliesslich das Urteil, insbesondere das Dispositiv.
Angesichts der Rufschädigung, die mit der Urteilsveröffentlichung einhergeht, darf die gerichtliche Anordnung nicht übertreten werden. Die Kosten für die Veröffentlichung gehen nicht automatisch zu Lasten der unterlegenen Partei, die unterlegene Partei kann allerdings verpflichtet werden, die Kosten für die Urteilsveröffentlichung als Entschädigung der obsiegenden Partei zu übernehmen. Die Kosten für die Urteilsveröffentlichung müssen folglich von der Partei, die um Veröffentlichung des Urteils ersucht, bevorschusst werden.
ZU BEACHTEN
FAQ
Beim Dispositiv eines Urteils andelt es sich um den letzten Teil des Urteils, das den Entscheid als solchen enthält, ohne die Begründung und die Erwägungen, die in der Regel vorher aufgeführt sind. Im konkreten hält das Dispositiv fest, ob das Gericht eine Gutheissung, eine Abweisung oder allenfalls Gründe für eine Erledigung des Verfahrens entschieden hat, wer welche Kosten zu tragen hat und welche Möglichkeiten bestehen, gegen das Urteil Beschwerde einzulegen.
Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der Gegenpartei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. Dieses Recht kann sowohl dem obsiegenden Kläger als auch dem obsiegenden Beklagten vollständig oder teilweise eingeräumt werden.
Nein, die unterlegene Partei muss ausdrücklich zur Übernahme der Kosten für die Urteilsveröffentlichung verpflichtet werden. Das Gericht tut dies nicht von Amtes wegen.
Das Gericht bestimmt unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit über den Umfang der Veröffentlichung. Die Kosten für die Veröffentlichung des Urteils können der Gegenpartei als Entschädigung an den Kläger auferlegt werden. Auf jeden Fall aber muss die Partei, die die Urteilsveröffentlichung beantragt, die Kosten bevorschussen.
Die Veröffentlichung des Urteils kann in allen Medien oder in den zum Werk gehörenden Medien (im Anhang) beantragt werden. Veröffentlicht werden normalerweise ausschliesslich das Urteil, insbesondere das Dispositiv.
Angesichts der Rufschädigung, die mit der effektiven Veröffentlichung des Urteils einhergeht, darf die gerichtliche Anordnung nicht übertreten werden.