7.4.1.3 Erstveröffentlichungsrecht

Gemäss Artikel 9 Abs. 2 URG hat der oder die Urhebende «das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll». Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es erstmals einer Anzahl Personen zugänglich gemacht wurde, die der oder die Urhebende nicht länger kontrollieren kann. Wer ein Werk auf einem sozialen Netzwerk zur Verfügung stellt, nimmt somit grundsätzlich eine Veröffentlichung vor (Reusser S. L’admissibilité des hyperliens en droit d’auteur, Helbing Lichtenhahn, Basel, Faculté de droit de l’Université de Neuchâtel, 2014, S. 136). Die Veröffentlichung hat von dem oder der Urhebenden bzw. einer von ihm oder ihr entsprechend ermächtigten Person auszugehen. Ein Werk gilt somit nicht als veröffentlicht, wenn der oder die Nutzende nicht über eine Genehmigung des oder der Urhebenden verfügt (Philippin E. in: de Werra/Guilliéron (Hg.), CoRo, Propriété intellectuelle, S. 79).

FAQ

7.4.1.3-1 Ich arbeite an einem Buch über soziale Medien. Nun hat jemand ohne mein Wissen die ersten Kapitel dieses Buchs veröffentlicht. Gilt mein Werk damit als veröffentlicht?

Gemäss Artikel 9 Abs. 3 URG haben die Urhebenden jeweils die Veröffentlichung zu veranlassen. Es liegt ein Verstoss gegen diese Gesetzesbestimmung vor, wenn Teile eines Werks ohne Wissen des oder der Urhebenden veröffentlicht werden, sofern es sich bei diesen Teilen um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt (Art. 2 Abs. 4 URG). Über diesen Verstoss hinaus gilt das Werk nicht als veröffentlicht, wenn Sie Ihr Einverständnis nicht gegeben haben

7.4.1.3-2 Einigen meiner Facebook-Freunde und Freundinnen habe ich einen von mir verfassten Artikel übermittelt. Habe ich damit mein Werk veröffentlicht?

Ein Werk gilt als veröffentlicht, wenn der oder die Urhebende die Kontrolle über den Empfängerkreis verliert. Ein Werk, das der oder die Urhebende ohne Zugriffsbeschränkungen auf seine Homepage gestellt hat, kann als veröffentlichtes Werk gelten. Wenn es sich aber um ausgesuchte Freundinnen und Freunde handelt, lässt sich das Werk als unveröffentlicht einstufen, weil es in einem eng verbundenen Personenkreis verbleibt. Daher ist bei einer anschliessenden Veröffentlichung das Einverständnis des oder der Urhebenden einzuholen.

7.4.1.3-3: Einer meiner Freunde ist ein Hobbyfotograf. Er hat mir einige Bilder zukommen lassen Er ist begabt, aber schüchtern. Deswegen möchte ich diese Bilder als eine Art «Hilfestellung» in soziale Medien einstellen. Darf ich das?

enn der Urheber Ihnen gegenüber kein Einverständnis erteilt hat, liegt ein Verstoss gegen sein Recht auf Veröffentlichung vor. Ein solcher Verstoss ist laut Artikel 67 URG strafbar. Ferner stellt dieses Vorgehen auch einen Verstoss gegen die Vermögensrechte dar.