Gemäss Artikel 10 Abs. 1 Bst. c URG haben die jeweiligen Urhebenden das alleinige Recht «das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben». Der oder die Urhebende verfügt somit über das Recht zu entscheiden, in welchem Umfang das Werk an Drittpersonen kommuniziert wird.
Die sozialen Medien tangieren das Recht, ein Werk zugänglich zu machen, in ganz besonderem Ausmass. Dieses Recht bezieht sich auf «jede Handlung, mittels welcher ein Werk auf Verlangen eines Nutzenden über Telekommunikationsnetze direkt oder indirekt mittels einer Speicherung zwecks Abfrage erfahrbar gemacht werden kann» (Cherpillod I. in: de Werra/Guilliéron (Hg.), CoRo, Propriété intellectuelle, S. 88).
Somit verstossen Nutzende eines Werkes, welche dieses Werk in einem sozialen Netzwerk veröffentlichen, gegen das ausschliessliche Recht der Urhebenden, dieses Werk zugänglich zu machen, sobald andere Nutzende in der Lage sind, das betreffende Werk auf Wunsch aus einer Datenbank abzurufen (Cherpillod I. in: de Werra/Guilliéron (Hg.), CoRo, Propriété intellectuelle, S. 88).
Am 1. April 2020 wird das revidierte schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft treten und einige Änderungen mit sich bringen. Wir werden bemüht sein diese Seite so bald wie möglich zu aktualisieren.
GUT ZU WISSEN
Wenn Nutzende ein geschütztes Werk in einem sozialen Netzwerk «hochladen» und den Empfängerkreis dieses hochgeladenen Werks nicht einschränken, verstossen sie gegen das Urheberrecht. Dies kann bei Videos auf YouTube der Fall sein.
FAQ
Nein, der Entscheid für eine Lizenzierung von Wikipedia-Beiträgen unter einer CC-BY-SA-Lizenz liegt ausschliesslich bei den jeweiligen Autoren und Autorinnen. Wenn eine solche Lizenz vorliegt, können die Nutzenden die betreffenden Werke teilen und überarbeiten, sofern sie ihre Quellen angeben und die Ergebnisse derselben Lizenzart unterstellen Wenn eine Person über ein Exemplar eines Werks verfügt, darf sie die alleinigen Rechte des oder der Urhebenden dennoch nicht überschreiten.
Ja, wenn Sie Ihren Schülerinnen und Schülern über WhatsApp ein Werk zukommen lassen, machen Sie dieses Werk für die Empfangenden erfahrbar und somit zugänglich. Wenn das Werk auf das Gerät des oder der Empfangenden kopiert wird, entspricht dies einer Vervielfältigung. Derartige Vervielfältigungen sind allerdings zulässig, sofern es sich um einen privaten Eigengebrauch handelt. Zudem gilt allenfalls die Ausnahmeregelung der Verwendung für den Unterricht.
Ein einfacher Link auf die Seite, auf der das Werk gehosted wird, ist zulässig, da dies kein Zugänglichmachen darstellt. Wenn Sie ein Exemplar des Werks auf sozialen Medien posten, machen Sie das Werk zugänglich und müssen demnach eine Genehmigung einholen.
Das hängt von dem betreffenden Inhalt ab. Manche Tweets gelten nicht als Werke im Sinne des URG. Der individuelle Charakter des Inhalts lässt sich bei einem auf 140 Zeichen beschränkten Tweet kaum nachweisen. Dennoch ist Vorsicht angebracht. Zahlreiche Tweets oder Teile von Tweets können als Werke eingestuft werden, insbesondere, wenn sie Dateien wie GIFs, Fotografien oder Videofilme enthalten. In diesen Fällen werden sie durch retweeten zugänglich gemacht.