7.5.1.2 Urheberrechtliche Schranken
Es sind ausschliesslich Werke im Sinne von Art. 2 URG geschützt. Somit steht es den Nutzenden frei, sofern keine anderen gesetzlichen Verbote vorliegen, Inhalte zugänglich zu machen, die dieser Definition nicht entsprechen.
Grundsätzlich verfügt der oder die Urhebende im Hinblick auf die Verwendung seines oder ihres Werks über ein urheberrechtliches Monopol. Das Gesetz sieht allerdings eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor, um Konflikte zu regeln, die allenfalls zwischen der Eigentumsgarantie (als Grundlage des Urheberrechts) und anderen verfassungsrechtlichen Rechten entstehen können (Salvadé V. Droit de l’auteur et technologies de l’information et de la communication, Schulthess, Genf, Zürich, Basel, 2015, S. 9). Im Bereich der sozialen Medien kann die Ausnahmeregelung für den privaten Eigengebrauch in bestimmten Fällen eine Rolle spielen. Die Verwendung eines geschützten und veröffentlichten Werks ist effektiv gestattet, sofern sie für persönliche Zwecke oder in einem Kreis von Personen erfolgt, die unter sich eng verbunden sind. Jegliche Verwendung zu Unterrichtszwecken ist ebenfalls gestattet. Nutzende, die ein Werk in sozialen Medien einzig innerhalb eines Kreises von Personen teilen, die unter sich eng verbunden sind, oder in ihrer Eigenschaft als Lehrperson in Form von Kursmaterial verwenden, verstossen somit nicht gegen das Urheberrecht (Ruedin P. E. in: de Werra/Guilliéron (Hg.), CoRo, Propriété intellectuelle, S. 182).