7.5.1.2.2 Schulischer Eigengebrauch
Artikel 19 Abs. 1 Bst. b URG genehmigt die Verwendung eines Werks durch eine Lehrperson und die betreffenden Lernenden zu Unterrichtszwecken. Dieser Zweck stellt zugleich die Beschränkung der Ausnahmeregelung dar: Sie bezieht sich auf den Unterricht im weiteren Sinn und deckt die Verwendung des Werks durch die Lehrperson oder die betreffenden Lernenden ab, sofern diese Verwendung direkt zu Unterrichtszwecken erfolgt.
Der Inhalt der genannten Ausnahmeregelung ist weniger weit gefasst als bei der Verwendung für den privaten Eigengebrauch. Tatsächlich besagt Artikel 19 Abs. 3 Bst. a URG, dass die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare nicht zulässig ist. Um zu ermitteln, ob eine weitgehend vollständige Vervielfältigung eines im Handel erhältlichen Werkes vorliegt, muss geprüft werden, welcher prozentuale Anteil des Werkes vervielfältigt wurde bzw. ob die Abnehmenden sich mit einer unvollständigen Vervielfältigung des Werkes zufriedengeben (Ruedin P. E. in: de Werra/Guilliéron (Hg.), CoRo, Propriété intellectuelle, S. 198).
Das Recht einer Lehrperson oder Lernenden, ein Werk in einem sozialen Netzwerk zugänglich zu machen, hängt somit von der Erfüllung verschiedener Bedingungen ab:
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Das Werk darf nur der Lehrperson und den betreffenden Lernenden zugänglich gemacht werden. Bei der uneingeschränkten Veröffentlichung eines Werkes in einem sozialen Netzwerk ist diese Bedingung nicht erfüllt, selbst wenn sie sich nur an die Lernenden richtet.
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Die Lehrperson und die einzelnen Lernenden dürfen keine weitgehend vollständige Vervielfältigung des betreffenden, im Handel erhältlichen Werkes vornehmen. Bei der Übermittlung eines Werkes mittels Internet folgt nämlich auf das Zugänglichmachen durch den Absender zwangsläufig eine Vervielfältigung auf Seiten der Empfangenden, die ihrerseits nicht länger in den Bereich der Ausnahmeregelung fällt.