7.5.3 Ein Dienstleistungsanbieter oder eine -anbieterin bemerkt, dass ein Werk auf seinen oder ihren sozialen Medien verwendet wird

Die Websites von sozialen Medien umfassen verschiedene Funktionalitäten, die den Nutzenden die Mitteilung, aber auch die Veröffentlichung von Multimedia-Inhalten wie Bildern, Musik oder Videofilmen ermöglichen (Trudel P./Abran F. Gérer les enjeux et risques juridiques du Web 2.0, CEFRIO, 2012, S. 37). Mit anderen Worten stellen die Personen, welche Plattformen für soziale Medien betreiben, den Nutzenden einen Rahmen zur Verfügung, der zum Austausch von Inhalten bestimmt ist. Die Betreibenden legen fest, welche Interaktionsmöglichkeiten innerhalb des Netzwerks bestehen, und entscheiden, welche Verhaltensweisen nicht erwünscht oder unzulässig sind (Bundesrat,  Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern, Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015, S. 19).

Artikel 50 des Obligationenrechts (OR) besagt, dass mehrere Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, dem Geschädigten gegenüber solidarisch haften. In diesem Fall besteht kein Anlass zur Unterscheidung zwischen Anstiftenden, Haupttätern und Gehilfen bzw. Gehilfinnen. Somit ist es von entscheidender Wichtigkeit, ob der oder die Betreibende der Plattform für das soziale Netzwerk als Teilnehmer oder Teilnehmerin am Verstoss gegen das Urheberrecht gilt. Ist dies der Fall, muss festgestellt sein, ab wann von einer Teilnahme die Rede sein kann (Bundesrat,  Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern, Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015, S. 41). Mit anderen Worten: Haftet ein Betreiber oder eine Betreiberin eines sozialen Netzwerks allenfalls mit für den verursachten Schaden? Hier ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

  • Der oder die Betreibende war sich der Unrechtmässigkeit der Handlung bewusst, etwa weil er oder sie darauf aufmerksam gemacht wurde, verzichtete aber auf Massnahmen zu ihrer Unterbindung;

  • Der oder die Betreibende hätte sich der Unrechtmässigkeit der Handlung bewusst sein müssen, hat ihre Unterbindung aber fahrlässig unterlassen.

In jedem dieser Fälle könnte der oder die Betreibende des sozialen Netzwerks haftbar gemacht werden, wenn er oder sie untätig bleibt. Betreibende müssen somit Massnahmen ergreifen, um die betreffenden Inhalte zu sperren, ohne dabei rechtmässige Inhalte ebenfalls zu sperren (Salvadé V. Droit de l’auteur et technologies de l’information et de la communication, Schulthess, Genf, Zürich, Basel, 2015, S. 39).

GUT ZU WISSEN

Risiken einer Mithaftung

Im Allgemeinen bieten die sozialen Medien den Inhabenden von Urheberrechten eine ganze Reihe von Kontakt- und Meldemöglichkeiten, um die Risiken einer Mithaftung einzuschränken. So bietet YouTube beispielsweise unter dem Namen ContentID ein System zur automatischen Ermittlung von Inhalten, welche gegen Urheberrechte verstossen. Dieses System vergleicht neue Videos mit einer Datenbank zu geschütztem Material, damit die Urhebenden sehr rasch auf Verstösse reagieren können.