Die spezifische Konfiguration der sozialen Medien vereinfacht Verstösse gegen Urheberpersönlichkeitsrechte. Tatsächlich stellt die Veröffentlichung eines Werks ohne Namensnennung des oder der Urhebenden einen Verstoss gegen Artikel 9 URG dar. Jede Person, die diese Veröffentlichung im Anschluss nutzt, wird tendenziell ebenfalls auf die Nennung der Quelle des Werks verzichten, so dass sich die Verstösse verketten.