3.3-1 Müssen sich Urheber auf einem Werk kenntlich machen?
Nein, die Urheberin oder der Urheber entscheidet allein, ob sie oder er seinen Namen nennen oder anonym bleiben will; sie oder er kann auch einen Decknamen oder ein Pseudonym verwenden.
Den Urhebern allein steht das Recht zu, sich auf dem Werk zu benennen oder das Werk unter einem Pseudonym oder Kennzeichen zu erschaffen
(Recht auf Anerkennung der Urheberschaft,
Art.9 Abs. 1 URG). Sie können das Werk auch anonym erschaffen.
Daher können Urheber nicht immer eindeutig identifiziert werden. Deshalb gibt es im Urhebergesetz folgendes “Stufenmodell”, die Urheberschaft zu bestimmen:
Schliesslich gibt es noch den Fall, dass Urheber unbekannt sind, keine Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sind und das Werk auch noch gar nicht veröffentlicht wurde. In dem Fall kann keiner die Urheberrechte wahrnehmen.
Solange nichts anderes nachgewiesen wird, gilt im URG als Urheber oder Urheberin, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder einem Kennzeichen genannt wird (Urheberbezeichnung Art. 8 Abs. 1 URG). Sofern man von der Bezeichnung auf dem Werk auf die Person des Urhebers oder der Urheberin schliessen kann, auch wenn es nicht sein oder ihr tatsächlicher Name ist, gilt diese Person als Urheber.
z.B. die britischen Schriftstellerin J.K. Rowling verwendete das Pseudonym Robert Galbraith; man wusste aber, um wen es sich hinter dem Pseudonym handelt
Bestreitet das jemand (z.B. der richtige Urheber), so muss derjenige auch beweisen, dass die auf dem Werk genannte Person nicht der Urheber oder die Urheberin ist.
Wenn aber die Urheberschaft ungenannt oder bei einem Pseudonym oder einem Kennzeichen unbekannt bleibt, kann diejenige Person das Urheberrecht ausüben, die das Werk herausgegeben hat.
Wird auch diese Person nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk veröffentlicht hat (Art. 8 Abs. 2 URG).
z.B. Musiknoten mit dem Vermerk “anonymous“ – das Werk ist anonym erschaffen worden, der Urheber oder die Urheberin bleibt unbekannt; es kommt also auf denjenigen an, der das Werk herausgibt (z.B. ein Musikverlag). Ist dieses Werk nicht herausgegeben worden, dann kommt es darauf an, wer es veröffentlicht hat. Wichtig ist, dass Herausgabe oder Veröffentlichung dennoch im Einverständnis mit dem Urheber erfolgt sind.
In den Fällen der Herausgabe und Veröffentlichung ist allerdings zu beachten, dass weder die Herausgeber noch diejenigen, die das Werk veröffentlichen, das originäre Urheberrecht erwerben. Sie können das Urheberrecht nur „ausüben“. Dies spielt nur dann eine Rolle, wenn Dritte das Werk widerrechtlich verwenden. Dann können sich die Herausgeber oder diejenigen, die das Werk veröffentlicht haben, dagegen wehren.
Bsp. – obiger Fall mit den Musiknoten: der Verlag kann sich dagegen wehren, wenn Dritte die Musiknoten widerrechtlich entgegen den Bestimmungen des URG nutzen (z.B. ohne Einwilligung des Verlags die Noten verbreitet); der Verlag kann aber nicht die Rechte an den Musiknoten Dritten einfach übertragen.
Nein, die Urheberin oder der Urheber entscheidet allein, ob sie oder er seinen Namen nennen oder anonym bleiben will; sie oder er kann auch einen Decknamen oder ein Pseudonym verwenden.
Nein, die Vermutungsregelung aus Art. 8 Abs. 2 URG gilt nur dann, wenn der Herausgeber oder derjenige, der das Werk veröffentlicht hat, den Urheber kannte, nur eben, dieser anonym bleiben wollte.