Urheberin oder Urheber haben das Recht, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen jederorts und jederzeit dazu Zugang haben (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG).
⇒ “Vortragen, Aufführen, Vorführen, Wahrnehmbar machen”:
Bestimmte Werke eines Urhebers sind dazu gedacht, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu werden – so möchte z.B. eine Urheberin eines Theaterstücks dieses auch aufführen, ein Komponist möchte, dass seine Musik gespielt wird, ein Dichter möchte sein Werk vortragen, etc. Art. 10 Abs. 2 lit. c URG gibt den Urhebern das ausschliessliche Recht, diese Darbietungen ihrer Werke sowohl in direkter Art, z.B. Bühnenaufführung, Konzert, Ausstellung, oder in indirekter Art unter Zuhilfenahme von technischen Mitteln, z.B. Videoaufnahme eines Konzerts und späteres Abspielen an einem anderen Ort, durchzuführen (vgl. Hilty, Urheberrecht, 2011, 151).
⇒”Werke so zugänglich machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben”:
Hierunter fällt insbesondere das “On-Demand-Recht”: Das ist das Recht, ein Werk als Datei im Internet oder in einer Datenbank einzustellen, welches dann von einem Nutzer abgerufen und auf seinem Gerät sichtbar oder hörbar gemacht werden kann. Dazu gehört in erster Linie das Uploaden von Werken aber auch das Bereithalten zum Abruf. Der Urheber hat das Recht zu allen Handlungen, die dem Nutzer das Abrufen ermöglichen (vgl. Hilty, Urheberrecht, 2011, 152).
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