5a.3.1 Archivierungskopie

Gemäss Art. 24 Abs. 1 URG darf eine Kopie eines Werkes angefertigt werden, um die Erhaltung des Werks sicherzustellen. Eine Einwilligung des Urhebers oder der Urheberin oder sonstigen Rechteinhabers ist nicht erforderlich und es ist keine Vergütung geschuldet. Zweck der Schrankenbestimmung von Art. 24 Abs. 1 URG ist die Bestandeserhaltung von Originalwerken. Dazu dürfen Kopien hergestellt werden. Die Schranke gilt nur bezüglich veröffentlichter Werke, zu welchem die Werknutzer rechtmässigen Zugang erlangt haben. Demnach ist die Archivkopie einer Raubkopie unzulässig. Der Nutzerkreis ist nach Gesetz nicht eingegrenzt. Allerdings gelten für bestimmte Nutzerkreise jedoch andere, noch speziellere, Schrankenregelungen. Die Archivkopien müssen als solche bezeichnet werden und sie selber oder das kopierte Werk müssen in einem für die Öffentlichkeit unzugänglichen Archiv aufbewahrt werden.

ZU BEACHTEN