6. UND… Folgen aus Urheberrechtsverletzungen?
Wer wird bei Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht? Und wie?
Das URG sieht bei Urheberrechtsverletzungen zwei Arten von rechtlichen Schritten vor. Es sind dies:
- Klagen nach Zivilrecht (Art. 61ff. URG)
- Klagen nach Strafrecht (Art. 67ff. URG)
Das heisst, Personen, die Urheberrechte verletzen, können alternativ oder kumulativ mit zivilrechtlichen Sanktionen (Schadenersatz) oder strafrechtliche Sanktionen (Freiheits- oder Geldstrafe) bestraft werden.
Möglich sind die nachfolgenden Zivilklagen:
- Klagen auf Unterlassung/Beseitigung von Urheberrechtsverletzungen:
– Feststellungsklage (Art. 61 URG)
– Unterlassungsklage (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG)
– Beseitigungsklage (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG)
– Klage auf Herausgabe von Informationen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG)
- Klage auf Schadenersatz (Art. 41 OR), Genugtuung (Art. 49 OR) und Herausgabe eines Gewinns nach Obligationenrecht (Art. 62 URG)
In diesem Kapitel werden auch weitere Fragen rund um die Umsetzung der Zivilrechte behandelt:
● Vorsorgliche zivilrechtliche Massnahmen (Art. 65 URG)
● Veröffentlichung und Mitteilung eines Urteils (Art. 66 und 66a URG)
Auf der anderen Seite stehen die nachfolgend genannten strafrechtlichen Sanktionen:
- Sonstige Verletzungen von Rechten, u. a. Unterlassung der Quellenangabe (Art. 68 URG)
- Einziehung des Werkes, mit dem der Rechtsverstoss begangen wurde