Die Feststellungsklage (Art. 61 URG) hat grundsätzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Ansprüchen (BGE 129 II 295) und die Feststellung der Widerrechtlichkeit eines Verhaltens (BGE 93 II 50) zum Ziel.
Für eine Feststellungsklage müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
● Es besteht eine Rechtsunsicherheit zwischen zwei Parteien;
● Zur Beseitigung der Unsicherheit bedarf es einer gerichtlichen Feststellung;
● Das Bestehen der juristisch unklaren Situation hindert die betroffene Person an der Geltendmachung ihrer Rechte.
Es muss ein sofortiges Interesse an der Feststellung vorliegen (BGE 126 III 315).
Ein solches Interesse haben:
- In erster Linie der Urheber, die Urheberin
- andere Rechteinhaber von Urheberrechten(z. B. Verlage oder Personen, die über eine ausschliessliche Lizenz verfügen, sofern der Lizenzvertrag eine solche nicht ausschliesst)
- In der Regel sämtliche Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung haben.
Dabei kann es sich um natürliche oder um juristische Personen (z.B. eine Gesellschaft) handeln.
Die Feststellungsklage kann jederzeit erhoben werden. Das Zuwarten mit einer solchen birgt allerdings die Gefahr, dass die Gegenpartei argumentiert, durch die Unterlassung einer Klage habe der Kläger die Urheberrechtsverletzung stillschweigend akzeptiert.
Die Feststellungsklage erfolgt üblicherweise in Ergänzung zu anderen rechtlichen Schritten (BGE 104 II 124). Ein Interesse an einer Feststellung liegt nicht vor, wenn Leistungsklage, Unterlassungsklage oder Gestaltungsklage erhoben werden kann, die direkt die Einhaltung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen herbeiführt.
Die nachfolgend vorgestellten Klagen haben daher in der Regel Vorrang vor einer Feststellungsklage.
FAQ
Bei der Feststellungsklage (Art. 61 URG) geht es darum zu klären, ob ein Urheberrecht besteht oder nicht,
so dass bei einer allfälligen Verletzung der Rechteinhaber entsprechende Ansprüche geltend machen kann.
Liegen keine Beweismittel vor, kann das Gericht nicht klären, ob es auf die Klage eintreten kann oder diese abweisen muss.
Es bedarf einer Unklarheit über die Rechtsstellung des Klägers, die ihn an der Geltendmachung seiner Rechte hindert. In diesem Fall kann eine gerichtliche Feststellung zur Klärung der Situation beitragen. Im Weiteren ist es auch erforderlich, dass für den Kläger diese Ungewissheit unzumutbar ist und dass ihm die Leistungsklage nach Art. 62 URG nicht möglich ist.
In erster Linie der Urheber, ferner andere Rechteinhaber (z. B. Verlage oder Personen, die über eine ausschliessliche Lizenz verfügen, sofern der Lizenzvertrag eine solche nicht ausschliesst) und in der Regel sämtliche Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung haben. Dabei kann es sich um natürliche oder um juristische Personen (z.B. eine Gesellschaft) handeln.
Die Feststellungsklage kann jederzeit angestrengt werden; wird jedoch mit einer solchen zugewartet, besteht die Gefahr, dass die Gegenpartei argumentiert, durch das Zuwarten habe der Kläger die Urheberrechtsverletzung stillschweigend akzeptiert.
Die Aussage, dass Feststellungsklage subsidiär zu anderen, spezifischeren Klagen erfolgt, bedeutet, dass das Opfer einer Urheberrechtsverletzung vom Gericht die einfache Feststellung des Rechtsverhältnis nur dann verlangen kann, wenn gegenüber der Person, die die Rechte verletzt, keine spezifischeren Ansprüche geltend gemacht werden können. Kann etwa eine Beseitigungsklage (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG) eingereicht werden, dann überwiegt das Interesse an einer solchen über die reine Feststellung des Bestehens einer Rechtsverletzung.