2.6.1.1. Unbekanntes Todesdatum des Urhebers
Oft ist das genaue Todesdatum des Urhebers oder der Urheberin unbekannt, weil er oder sie entweder nicht auffindbar ist und man daher nicht sicher sein kann, ob er oder sie noch lebt. Oder das Todesdatum kann nicht präzis festgestellt werden, weil dazu Angaben fehlen. In diesen Fällen kann die allgemein gültige 70 jährige Schutzfrist (Art. 29 Abs. 2 lit b URG) (bzw. 50 jährige Schutzfrist bei Computerprogrammen Art. 29 Abs. 2 lit. a URG) nicht berechnet werden. Dann kommt Art. 29 Abs. 3 URG zur Anwendung, wonach die Schutzfrist eines Werkes abgelaufen ist, wenn angenommen werden kann, dass der Urheber oder die Urheberin mindestens 70 Jahre (bzw. 50 Jahre bei Computerprogrammen) tod ist. Diese Annahme darf allerdings nicht leichtfertig getroffen werden. Vielmehr muss “mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass der Urheber schon 70 Jahre (bzw. 50 Jahre bei Computerprogrammen) tod ist. […] Eine solche Annahme darf getroffen werden, wenn ausreichend Zeit seit den letzten Lebenszeichen vergangen ist oder aufgrund des Geburtsjahres unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebensdauer mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist gerechnet werden darf.” (Müller/Oertli – Reuter Gerster, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Art. 29 N 7a) Zur Berechnung der durchschnittlichen Lebensdauer siehe auch Bundesamt für Statistik.