Klagemöglichkeit bei Miturheberschaft
Jeder Miturheber und jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG).
Jeder Miturheber und jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG).
Klagelegitimation haben die betroffenen Rechteinhaber, ob juristische oder natürliche Personen. Dabei kann es sich sowohl um den Urheber als auch um andere Rechteinhaber handeln, denen Rechte übertragen wurden.
In diese Kategorie fallen auch Verwertungsgesellschaften, denen bestimmte Rechte übertragen wurden. In jedem Fall kann der Inhaber der Urheberrechte nicht mehr Rechte ausüben als jene, die ihm der Urheber übertragen hat. Hat der Urheber beispielsweise einem Verlag ein nicht ausschliessliches Urheberrecht gegeben, einen Artikel in einer gedruckten Zeitschrift zu veröffentlichen, kann der Verlag keine Rechtsverletzung geltend machen, wenn der Urheber danach beschliesst, die Rechte für die Publikation des gleichen Artikels an eine Online-Zeitschrift zu übertragen.
Die Klage richtet sich gegen alle Parteien, die an der Urheberrechtsverletzung beteiligt sind, d. h. gegen jene Person, die die rechtswidrige Handlung begangen hat, gegen die Person, die zur rechtswidrigen Handlung angestiftet hat und auch gegen allfällige Komplizen.
Beispiel: Zur widerrechtlichen Handlung hat die Partei angestiftet, die die Schaffung oder Inverkehrbringung eines urheberrechtlich geschützten Werks verlangt hat, Komplize ist beispielsweise der Provider der Website, auf der die geschützten Inhalte veröffentlicht werden.
Die am Verstoss beteiligten Parteien haften üblicherweise solidarisch für den Schaden.
Anders als bei den Wiedergutmachungsklagen nach allgemeinem Recht, ist ein Verschulden der beklagten Person bei Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen nicht nötig: Selbst wenn die das Urheberrecht verletzende Person sich der Rechtsverletzung nicht bewusst ist, kann verlangt werden, dass ein urheberrechtlich geschützter Inhalt von einer Website entfernt wird.
Das Begehren an das Gericht sollte möglichst deutlich formuliert werden und sich auf den gegebenen Fall beziehen (BGE 97 II 92).
Beispielsweise kann beim Richter beantragt werden, ein rechtswidriges Verhalten zu verbieten oder zu beseitigen. Vom Gericht kann auch verlangt werden, dass es den Beklagten zu einer Handlung zwingt, so etwa die Respektierung der Urheberschaft eines Werks.
Um die korrekte Ausführung einer gerichtlichen Verfügung innert nützlicher Frist sicherzustellen, sollte zusammen mit dem Entscheid vorzugsweise ein Zwangsvollzug auf Grundlage von Art. 292 Strafgesetzbuch angedroht werden, der bei Ungehorsam gegen die amtliche Verfügung eine strafrechtliche Sanktion vorsieht.
Jeder Miturheber und jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG).
Alle natürlichen und juristischen Personen, die im Besitz von Urheberrechten sind. Das kann sowohl der Urheber sein als auch Drittparteien, an die Rechte übertragen wurden, insbesondere Verwertungsgesellschaften, an die bestimmte Rechte übertragen wurden.
Der Inhaber der Urheberrechte kann nicht mehr Rechte geltend machen (ausüben) als jene, die ihm der Urheber übertragen hat. Hat der Urheber beispielsweise einem Verlag das Recht übertragen, einen Artikel ausschliesslich in einer gedruckten Zeitschrift zu veröffentlichen, kann der Verlag keine Rechtsverletzung geltend machen, wenn der Urheber danach beschliesst, die Rechte für die Publikation des gleichen Artikels an eine Online-Zeitschrift zu übertragen.
Im Falle einer Miturheberschaft kann jeder Miturheber und jede Miturheberin Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG).
Die Klage richtet sich gegen alle Parteien, die an der Urheberrechtsverletzung beteiligt sind, d. h. gegen die Person, die die rechtswidrige Handlung vorgenommen hat, gegen die Person, die zur rechtswidrigen Handlung angestiftet hat und gegen allfällige Komplizen.
Als Anstifter gilt die Partei, die die Schaffung oder Inverkehrbringung eines urheberrechtlich geschützten Werks verlangt hat. Beispiel: Ein Professor bittet den Webmaster einer Universität, ein vollständig gescanntes Buch auf einer Website zu veröffentlichen, um es mit allen Besuchern der Website zu teilen.
Als Komplize gilt die Partei, die die Forderung des Anstifters erfüllt. Beispielsweise ist Komplize der Webmaster der Universität, der auf Verlangen des Professors ein vollständig gescanntes Buch auf die Website der Hochschule hochlädt.
Im Begehren an das Gericht sollten der Sachverhalt und die Schlussfolgerungen möglichst deutlich geschildert werden (BGE 97 II 92). Beispielsweise kann beim Richter eine Unterlassung oder eine Beseitigung des rechtswidrigen Verhaltens sowie die Respektierung der Urheberschaft eines Werks beantragt werden.
Um sicherzustellen, dass die gerichtliche Verfügung innert nützlicher Frist umgesetzt wird, sollte gleichzeitig auch beantragt werden, dass das Gericht eine Zwangsvollstreckung auf Grundlage von Art. 292 Strafgesetzbuch angedroht. Diese sieht bei Ungehorsam gegen die amtliche Verfügung eine strafrechtliche Sanktion vor. Stellt das Gericht fest, dass mit der Herstellung von Gegenständen Urheberrechte verletzt wurden, kann es die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände anordnen.
Kumulativ zur Klage auf Unterlassung (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG), Beseitigung (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG) und Herausgabe von Informationen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG), die auf die Begrenzung/Beseitigung des Schadens abzielen, hat der Kläger zwecks Vergütung des entstandenen Schadens folgende Handlungsmöglichkeiten: Klage auf Schadenersatz (Art. 41 OR), Klage auf Genugtuung (Art. 49 OR) sowie auf Herausgabe eines Gewinns (Art. 62 Abs. 2 URG).
Wer beim Gericht auf Beseitigung einer Urheberrechtsverletzung (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG) klagt, kann zugleich auch auf Schadenersatz (Art. 41 ff. OR) klagen für alle Schäden, die ihm aus der Rechtsverletzung entstanden sind.