6.1.4 Voraussetzungen für die Feststellungs-, Leistungsklagen und Klagen auf Einziehung

Klagemöglichkeit bei Miturheberschaft

Jeder Miturheber und jede Miturheberin kann Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern (Art. 7 Abs. 3 URG).

Wer kann klagen?

Klagelegitimation haben die betroffenen Rechteinhaber, ob juristische oder natürliche Personen. Dabei kann es sich sowohl um den Urheber als auch um andere Rechteinhaber handeln, denen Rechte übertragen wurden.

In diese Kategorie fallen auch Verwertungsgesellschaften, denen bestimmte Rechte übertragen wurden. In jedem Fall kann der Inhaber der Urheberrechte nicht mehr Rechte ausüben als jene, die ihm der Urheber übertragen hat. Hat der Urheber beispielsweise einem Verlag ein nicht ausschliessliches Urheberrecht gegeben, einen Artikel in einer gedruckten Zeitschrift zu veröffentlichen, kann der Verlag keine Rechtsverletzung geltend machen, wenn der Urheber danach beschliesst, die Rechte für die Publikation des gleichen Artikels an eine Online-Zeitschrift zu übertragen.

Wer wird beklagt?

Beispiel: Zur widerrechtlichen Handlung hat die Partei angestiftet, die die Schaffung oder Inverkehrbringung eines urheberrechtlich geschützten Werks verlangt hat, Komplize ist beispielsweise der Provider der Website, auf der die geschützten Inhalte veröffentlicht werden.

Die am Verstoss beteiligten Parteien haften üblicherweise solidarisch für den Schaden.

Anders als bei den Wiedergutmachungsklagen nach allgemeinem Recht, ist ein Verschulden der beklagten Person bei Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen nicht nötig: Selbst wenn die das Urheberrecht verletzende Person sich der Rechtsverletzung nicht bewusst ist, kann verlangt werden, dass ein urheberrechtlich geschützter Inhalt von einer Website entfernt wird.

Das Begehren an das Gericht sollte möglichst deutlich formuliert werden und sich auf den gegebenen Fall beziehen (BGE 97 II 92).

Beispielsweise kann beim Richter beantragt werden, ein rechtswidriges Verhalten zu verbieten oder zu beseitigen. Vom Gericht kann auch verlangt werden, dass es den Beklagten zu einer Handlung zwingt, so etwa die Respektierung der Urheberschaft eines Werks.

Um die korrekte Ausführung einer gerichtlichen Verfügung innert nützlicher Frist sicherzustellen, sollte zusammen mit dem Entscheid vorzugsweise ein Zwangsvollzug auf Grundlage von Art. 292 Strafgesetzbuch angedroht werden, der bei Ungehorsam gegen die amtliche Verfügung eine strafrechtliche Sanktion vorsieht.

ZU BEACHTEN

FAQ

6.1.4-2 Kann ein Rechteinhaber mehr Rechte geltend machen als jene, die ihm übertragen wurden?

Der Inhaber der Urheberrechte kann nicht mehr Rechte geltend machen (ausüben) als jene, die ihm der Urheber übertragen hat. Hat der Urheber beispielsweise einem Verlag das Recht übertragen, einen Artikel ausschliesslich in einer gedruckten Zeitschrift zu veröffentlichen, kann der Verlag keine Rechtsverletzung geltend machen, wenn der Urheber danach beschliesst, die Rechte für die Publikation des gleichen Artikels an eine Online-Zeitschrift zu übertragen.

6.1.4-8 Was muss ich im Klagebegehren fordern, um sicherzugehen, dass die Person, die meine Rechte verletzt hat, sich auch tatsächlich und in nützlicher Frist an die gerichtliche Verfügung hält ?

Um sicherzustellen, dass die gerichtliche Verfügung innert nützlicher Frist umgesetzt wird, sollte gleichzeitig auch beantragt werden, dass das Gericht eine Zwangsvollstreckung auf Grundlage von Art. 292 Strafgesetzbuch angedroht. Diese sieht bei Ungehorsam gegen die amtliche Verfügung eine strafrechtliche Sanktion vor. Stellt das Gericht fest, dass mit der Herstellung von Gegenständen Urheberrechte verletzt wurden, kann es die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände anordnen.

6.1.4-9 Mit welchen zivilrechtlichen Sanktionen ist im Fall einer Urheberrechtsverletzung zu rechnen?

Kumulativ zur Klage auf Unterlassung (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG), Beseitigung (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG) und Herausgabe von Informationen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG), die auf die Begrenzung/Beseitigung des Schadens abzielen, hat der Kläger zwecks Vergütung des entstandenen Schadens folgende Handlungsmöglichkeiten: Klage auf Schadenersatz (Art. 41 OR), Klage auf Genugtuung (Art. 49 OR) sowie auf Herausgabe eines Gewinns (Art. 62 Abs. 2 URG).