Werke, die von einem Menschen erschaffen wurden (“geistige Schöpfung“), sinnlich wahrnehmbar sind und die ein gewisses Mass an Individualität aufweisen, also sich von bereits bestehendem abheben, sind vom Urheberrecht geschützt. (Art. 2 Abs. 1 URG).
Werke, die von einem Menschen erschaffen wurden (“geistige Schöpfung“), sinnlich wahrnehmbar sind und die ein gewisses Mass an Individualität aufweisen, also sich von bereits bestehendem abheben, sind vom Urheberrecht geschützt. (Art. 2 Abs. 1 URG).