Das Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es erschaffen ist. (Art. 29 Abs. 1 URG). Für den urheberrechtlichen Schutz ist es demnach nicht erforderlich, dass ein Werk auch veröffentlicht wird.
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es erschaffen ist. (Art. 29 Abs. 1 URG). Für den urheberrechtlichen Schutz ist es demnach nicht erforderlich, dass ein Werk auch veröffentlicht wird.