Ja, sofern die Kriterien aus Art. 2 Abs. 1 URG erfüllt sind – auch das unvollendete oder unvollständige Werk oder der Teil eines Werks muss also eine menschliche geistige Schöpfung mit individuellem Charakter sein.
Ja, sofern die Kriterien aus Art. 2 Abs. 1 URG erfüllt sind – auch das unvollendete oder unvollständige Werk oder der Teil eines Werks muss also eine menschliche geistige Schöpfung mit individuellem Charakter sein.