Sofern eine Porträtfotografie eine geistige Schöpfung ist, also von einem Menschen gemacht wurde (und nicht etwa von einem Fotoautomaten) und individuellen Charakter aufweist,also der Fotograf nicht nur in zufälliger Art und Weise die porträtierte Person geknipst hat, sondern mit ausreichend Gestaltungsmittel und -spielraum (Wahl des Objektivs, von Filtern, Moment des Abdrückens, etc.) gewirkt hat, liegt ein urheberrechtliches Werk vor. Vereinfacht gesagt, kann man fragen, ob ein anderer in der gleichen Situation das selbe oder ein sehr ähnliches Bild gemacht hätte. In dem Fall müsste man den urheberrechtlichen Charakter verneinen.
Im Zweifel empfiehlt es sich, von einem urheberrechtlichen Werk auszugehen.
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