Das Urheberrecht ist auch vererbbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Erben können ihre Ansprüche nach dem Tod eines Urhebers geltend machen.
Das Urheberrecht ist auch vererbbar (Art. 16 Abs. 1 URG). Erben können ihre Ansprüche nach dem Tod eines Urhebers geltend machen.