Die Doktorandin – nur ihr als Urheberin steht das Erstveröffentlichungsrecht zu. Sie kann das Erstveröffentlichungsrecht nicht auf den Verleger übertragen, da es ein Teil des unübertragbaren Urheberpersönlichkeitsrecht ist. Dem Verlag “hilft” der Doktorandin lediglich bei der Veröffentlichung, indem sich die Doktorandin gegenüber dem Verlag vertraglich verpflichtet, dem Verlag ihre Dissertation zu überlassen, damit der Verlag diese vervielfältigt und verbreitet.