Nein, denn es handelt sich um eine öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Radio-oder TV-Sendung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. e URG. Der Lokal-bzw. der Hotelbesitzer muss sich wegen Art. 22 Abs. 1 URG the restaurant or hotel owner has to contact a an eine Verwertungsgesellschaft wenden – das ist im Fall von Hintergrundmusik oder -fernsehen die SUISA – Zulässigkeit und Vergütung regelt dann der Gemeinsame Tarif 3a (Achtung: Gültigkeitsdauer bis 31.12.2016, neuer Tarif hängig, nähere Angaben unter www.eschk.admin.ch).