Nein, das ist nicht vom schulischen Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b URG gedeckt. So aufgenommene Filme dürfen nur für den Unterricht verwendet werden (vgl. dazu Gemeinsamer Tarif 7).
Nein, das ist nicht vom schulischen Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. b URG gedeckt. So aufgenommene Filme dürfen nur für den Unterricht verwendet werden (vgl. dazu Gemeinsamer Tarif 7).