Der Dritte (z.B. Bibliothek, Copyshop) darf nur im Auftrag des nach Art. 19 Abs. 1 URG. Eigengebrauchsberechtigten Vervielfältigungen herstellen. Nicht erlaubt ist es, dass der Dritte auf Vorrat Vervielfältigungen herstellt (BGE 128 IV 213).
Der Dritte (z.B. Bibliothek, Copyshop) darf nur im Auftrag des nach Art. 19 Abs. 1 URG. Eigengebrauchsberechtigten Vervielfältigungen herstellen. Nicht erlaubt ist es, dass der Dritte auf Vorrat Vervielfältigungen herstellt (BGE 128 IV 213).