Verwendet ein Nutzer ein Werk im guten Glauben, es sei nicht urheberrechtlich geschützt, dann ist fraglich, ob er sich schadensersatzpflichtig machen kann. Liegt z.B. ein Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht oder auf einen behaupteten Anspruch aus einem vermeintlichen Urheberrecht vor, reicht dies zwar nicht aus, um den Schutz eines Werks zu begründen (der Schutz hängt ausschliesslich von den gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 2 URG ab). Allerdings wird mit einem solchen Hinweis oder behaupteten Ansprüchen der etwaige gute Glaube des Nutzers in Abrede gestellt. Die so behaupteten Urheberrechte sollten Zweifel beim Nutzer aufkommen lassen, der folglich abklären muss, ob er zur Verwendung des fraglichen Werks berechtigt ist. Das gebietet die hier erforderliche Sorgfalt. Handelt die Person nichtsdestotrotz ohne Einwilligung und fällt ihr Handeln nicht unter eine der gesetzlichen Ausnahmen von den ausschliesslichen Rechten des Urhebers, droht ihr eine Klage. Denn in dem Fall lässt diese Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht und handelt fahrlässig oder womöglich sogar mit Eventualvorsatz, wenn sie sich möglicherweise sogar bewusst ist, widerrechtlich zu handeln und es trotzdem tut.