Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das summarische Verfahren ausschliesslich auf die Inanspruchnahme einer vorsorglichen Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO abzielt.