Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der Gegenpartei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. Dieses Recht kann sowohl dem obsiegenden Kläger als auch dem obsiegenden Beklagten vollständig oder teilweise eingeräumt werden.