6.4-3 Müssen die Kosten für die Veröffentlichung eines Urteils automatisch von der unterlegenen Partei bezahlt werden?

FAQ

Nein, die unterlegene Partei muss ausdrücklich zur Übernahme der Kosten für die Urteilsveröffentlichung verpflichtet werden. Das Gericht tut dies nicht von Amtes wegen.

Das Gericht bestimmt unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit über den Umfang der Veröffentlichung. Die Kosten für die Veröffentlichung des Urteils können der Gegenpartei als Entschädigung an den Kläger auferlegt werden. Auf jeden Fall aber muss die Partei, die die Urteilsveröffentlichung beantragt, die Kosten bevorschussen.