Wer eine Tat gewerbsmässig, begeht, wird von Amtes wegen verfolgt Offizialdelikt (Art. 67 Abs. 2, Art. 69 Abs. 2 und Art. 69a Abs. 2 URG).). Bei derartigen Verstössen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Die Handlungen sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.