Gemäss Artikel 9 Abs. 3 URG haben die Urhebenden jeweils die Veröffentlichung zu veranlassen. Es liegt ein Verstoss gegen diese Gesetzesbestimmung vor, wenn Teile eines Werks ohne Wissen des oder der Urhebenden veröffentlicht werden, sofern es sich bei diesen Teilen um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt (Art. 2 Abs. 4 URG). Über diesen Verstoss hinaus gilt das Werk nicht als veröffentlicht, wenn Sie Ihr Einverständnis nicht gegeben haben