In der Praxis haben die Kontroversen zur Übermittlung von Werken mittels sozialer Medien und der Frage, ob dies einen Verstoss gegen das Verbreitungsrecht darstellt, kaum Auswirkungen. Wenn man der Ansicht ist, dass das Recht zur Verbreitung sich nur auf physische Exemplare bezieht, so führt die Übermittlung des Werks doch in jedem Fall dazu, dass es vervielfältigt oder zugänglich gemacht wird. Diese beiden letztgenannten Handlungen unterliegen in jedem Fall der Genehmigungspflicht durch die betroffenen Urhebenden.