Datenbanken

Good to know

In Datenbanken werden Daten oder andere Informationen gesammelt, diese methodisch oder systematisch geordnet und dann mit elektronischen Mitteln zugänglich gemacht. Im Schweizer Urheberrecht fallen Datenbanken unter die Rubrik der Sammelwerke. Sie sind im Sinne von Art. 4 Abs. 1 URG dann geschützt, wenn es sich bezüglich Auswahl oder Anordnung um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt; die Auswahl und die Zusammenstellung von Daten muss also kreativ und einzigartig bzw. originell sein (Bsp.: die hier vorliegende Datenbank über die Inhalte zum Urheberrecht oder ein digitaler Bibliothekskatalog, der von wissenschaftlichen Bibliothekaren nach bestimmten Kriterien ausgewählt und mit Schlagwörtern angereichert wird, was eine intellektuelle Leistung und ein bestimmtes Mass an Individualität erfordert). Werden die Daten in der Datenbank hingegen nur aufgrund von Logik, (Branchen-)Üblichkeit oder vorgegebenen Schemata eingespeist, dann fehlt es am individuellen Charakter und folglich ist auch eine entsprechende Datenbank nicht urheberrechtlich geschützt (Bsp.: Datenbank mit gesetzlich vorgeschriebenen Arzneimittelinformationen, vgl. dazu Zivilgerichtspräsidium Basel-Stadt vom 20. Januar 2004, in sic! 2004, 490ff.).