Nach Art. 4 Abs. 2 URG bleibt der urheberrechtliche Schutz der in das Sammelwerk aufgenommenen Werke vorbehalten. Fallen also Einzelwerke aus der Sammlung unter den Schutz des Urheberrechtsgesetz, verlieren sie diesen nicht, wenn sie in einer Sammlung zusammengeführt werden.
Personen, die ein Sammelwerk aus Einzelwerken anderer Urheber erstellen möchten, müssen darauf achten, dass möglicherweise die Einzelwerke urheberrechtlich geschützt sein können (so z.B. ein Artikel für eine Fachzeitschrift). Wenn das der Fall ist, braucht es die Zustimmung des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin des Einzelwerks. Personen, die ein solches Sammelwerk wiederum verwenden möchten (z.B. online zugänglich machen), müssen zweierlei Dinge beachten: wollen sie nur Inhalte übernehmen, dann müssen sie prüfen, ob diese urheberrechtlich geschützt sind und gegebenenfalls die Zustimmung der jeweiligen Urheber der Einzelwerke einholen. Wollen Sie auch (oder falls möglich nur) die Anordnung bzw. die Auswahl der Sammlung übernehmen, dann benötigen sie die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers der Sammlung.