Nicht unter Art. 2 Abs. 2 lit. b URG fallen die grafischen Aufzeichnungen von Musiknoten. Sie weisen für sich genommen, von Ausnahmen abgesehen, keinen urheberrechtlichen Schutz auf, sie sind nur die Mitteilungsform der – möglicherweise geschützten – Musik. Im Zusammenhang mit der Vervielfältigung von Musiknoten ist aber zu beachten, dass sofern die Musik selber urheberrechtlich geschützt ist, die entsprechenden Musiknoten nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen vervielfältigt werden dürfen.