Den Umfang des Schadenersatzes im Falle einer Klage auf Schadenersatz legt der Richter fest. Dabei beachtet er sowohl die Grösse des eingetretenen Schadens als auch Umstände, die dem Geschädigten eine Mitverantwortung geben. So wird der Schadenersatz herabgesetzt im Falle eines geringen Schadens (Art. 43 Abs. 1 OR) oder auch, wenn der Urheber beispielsweise in die schädigende Handlung eingewilligt hat (Art. 44 Abs. 1 OR).