Das Schweizerische Urheberrecht definiert in Art. 2 Abs. 1 URG urheberrechtlich geschützte Werke als “geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben”. Konkretisiert wird diese Umschreibung in Art. 2 Abs. 2 URG, wo beispielhaft aufgezählt wird, was alles ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein kann.
Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, müssen immer die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:
• Das Werk muss eine geistige Schöpfung sein.
• Das Werk muss einen individuellen Charakter haben.
• Das Werk muss in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht werden.
Für den Urheberschutz spielt es hingegen keine Rolle, ob das Werk besonders wertvoll, teuer, ästhetisch oder sinnvoll ist. Auf den Wert oder den Zweck kommt es nicht an (Art. 2 Abs. 1 URG). Wichtig ist allein, dass die vorab genannten Voraussetzungen vorliegen.
Am 1. April 2020 ist das aktuelle Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG) in Kraft getreten. Es erweitert den Werkschutz auf Fotografien sowie auf Darstellungen dreidimensionaler Gegenstände, die mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellt wurden – auch wenn sie keinen individuellen Charakter besitzen (Art. 2 Abs. 3bis URG).
Website zuletzt aktualisiert: 12.3.2025
SU BEACHTEN
Wie ist mit Werken mit einem Copyright-Zeichen©, einem Wasserzeichen, mit einem Vermerk, wie z.B. “alle Rechte vorbehalten” oder mit ähnliche Markierungen umzugehen?
Derartige Kennzeichnungen von Werken lösen oft Unsicherheit aus, da der Eindruck erweckt wird, das Werk sei dank diesen Markierungen urheberrechtlich geschützt. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Schweizer Urheberrecht (und viele andere ausländischen Urheberrechte) sieht keine Kennzeichnungs- oder Registrierungspflicht von Werken vor. Es gibt weder Register noch Listen, in denen Werke oder Urheber eingetragen werden müssen (im Gegensatz zu anderen gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patente oder Marken). Für den urheberrechtlichen Schutz kommt es allein darauf an, dass die Voraussetzungen aus Art. 2 Abs. 1 URG (zum Ausdruck gebrachte menschliche geistige Schöpfung mit individuellem Charakter) erfüllt sind. Kennzeichen oder Vermerke können aber immerhin eine Art “Warnfunktion” erfüllen, um dafür zu sensibilisieren, dass möglicherweise Urheberrechte bei Verwendung des Werks verletzt werden können.
GUT ZU WISSEN
Das Gesetz erwähnt in Art. 2 Abs. 1 URG nur “geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst”. Die Einschränkung auf Literatur und Kunst ist aber viel zu eng und nicht entscheidend. Beispielsweise können auch wissenschaftliche Werke und Computerprogramme urheberrechtlich geschützte Werke sein, ohne zur Literatur und Kunst zu gehören. Das ergibt sich schon daraus, dass sie im Gesetz an späterer Stelle genannt werden – so erwähnt Art. 2 Abs. 1 lit. a URG “wissenschaftliche Sprachwerke” und nach Art. 2 Abs. 2 lit. d URG “Werke mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt”, und nach Art. 2 Abs. 3 URG gelten Computerprogramme als Werk.. Allerdings müssen auch wissenschaftliche Werke und Computerprogramme stets die Voraussetzungen aus Art. 2 Abs. 1 URG (zum Ausdruck gebrachte menschliche, geistige Schöpfung mit individuellem Charakter) erfüllen. Das ist gerade bei wissenschaftlichen Werken nicht immer der Fall, wenn nur die sog.“wissenschaftliche Idee” zu Papier gebracht wird und es an einer originalen Ausdrucksform fehlt.
FAQ
Werke, die von einem Menschen erschaffen wurden (“geistige Schöpfung“), sinnlich wahrnehmbar sind und die ein gewisses Mass an Individualität aufweisen, also sich von bereits bestehendem abheben, sind vom Urheberrecht geschützt. (Art. 2 Abs. 1 URG).
Nein, ästhetische oder moralische Aspekte müssen ausser Betracht bleiben, wenn es um die Frage nach dem Urheberschutz des Werkes geht. Unerheblich ist, zu welchem Zweck das Werk erschaffen wurde. Allerdings können Rechte anderer durch das Werk verletzt werden, insbesondere das Persönlichkeitsrecht oder das Werk kann einen Straftatbestand erfüllen, z.B. Ehrverletzungen.
Nein, der Wert des Werkes ist unerheblich.
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es erschaffen ist. (Art. 29 Abs. 1 URG). Für den urheberrechtlichen Schutz ist es demnach nicht erforderlich, dass ein Werk auch veröffentlicht wird.
Nach Schweizerischem Urheberrecht ist eine Kennzeichnung eines geschütztes Werkes nicht erforderlich und eine Registrierung eines solchen Werkes ist nicht möglich. Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes hängt davon ab, ob die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 URG erfüllt sind. Wenn diese gegeben sind, ist ein Werk ab seiner Erschaffung geschützt (Art. 29 Abs. 1 URG). Das Anbringen eines Copyright-Zeichen kann aber für den Nutzer oder die Nutzerin eines Werkes allenfalls ein Hinweis geben, dass es sich um ein geschütztes Werk handeln könnte.