2.1.1 Geistige Schöpfung

Bei einem urheberrechtlich geschützten Werk muss es sich um eine Ausdrucksform des menschlichen Geistes handeln. Folglich ist alles, was nicht von Menschenhand erschaffen wurde, kein urheberrechtlich geschütztes Werk.

Keine geschützten Werke sind daher z.B. reine Naturerscheinungen (Gestein, Pflanzen etc.) oder rein maschinen- oder computergenerierte Ergebnisse. Achtung – hier kann aber ein Werk vorliegen, wenn aus derartigen Objekten durch menschliches Zutun etwas Neues gestaltet wird (z.B. ein Gemälde oder Fotografie aus einer Pflanze oder ein von Menschen entworfenes Objekt aus einem 3-D-Drucker)

Das in Frage stehende Werk muss darüber hinaus eine Schöpfung sein. Eine geistige Schöpfung ist der “Ausdruck einer menschlichen Gedankenäusserungt”. Das hilft allerdings im konkreten Einzelfall oft nicht weiter. Hier bringt es mehr, sich zu fragen, ob ein Mensch willentlich etwas geschaffen hat, was es vorher noch nicht gab. Dann liegt eine geistige Schöpfung vor. Schwieriger ist es, wenn es vorher schon etwas Ähnliches gab oder ein Mensch Vorlagen, Formen, Stile etc. (weiter-)verwendet hat.Dann muss man sich die Frage stellen, ob damit das Vorhandene einfach nur reproduziert oder imitiert wurde oder dem Vorhandenen neue Ideen und Gedanken kreativen Ausdruck verliehen wurde.

Ein anschauliches Beispiel hierfür sind die Siebdrucke von Andy Warhol (z.B. Marilyn Monroe oder Mao) oder das Foto von Bob Marley mit wehenden Dreadlocks, aufgenommen von einem Schweizer Fotografen an einem open air-Konzert. Beide Fälle sind Ausdruck eines menschlichen Gestaltungswillen, etwas Neues zu kreieren bzw. etwas, “was im Kopf schon Form angenommen hat, nun auch auf Papier zu bringen”(vgl. BGE 130 III 168, 175). Ebenso z.B. die Maschinenskulpturen von Jean Tinguely, die durch ihre spielerische Art die Gedanken des Künstlers widerspiegeln.

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