Riechen und Schmecken
Von urheberrechtlich geschützten Werken ausgenommen sind – zumindest nach Schweizer Urheberrecht – “riechbare” Schöpfungen, wie Parfüms und geschmackliche Schöpfungen. Riechen und Schmecken reicht zur Wahrnehmbarmachung nicht aus. Erfinder solcher Schöpfungen sind allerdings nicht ganz schutzlos – sofern sie ihr Werk mit einer Marke kennzeichnen – kann zumindest die Marke nach Schweizerischen Markenschutzgesetz geschützt sein. Das Urheberrecht dürfe jedenfalls dann aber wieder anwendbar sein, wenn die visuelle Wahrnehmbarmachung von derartigen Schöpfungen im Vordergrund steht, insbesondere der Flakon eines Parfums, Art und Weise der Anrichtung einer Speise (z.B. Molekularküche), Kochrezepte. Weisen diese genügend schöpferische Leistung und Individualität auf, sind sie als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen.