2.1.3 Ausdrucksform

Das urheberrechtlich geschützte Werk muss in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht werden. Eine blosse Idee ist nicht geschützt. Die Idee muss in eine Form “gegossen” werden, so dass sie für andere sichtbar, hörbar oder fühlbar ist, d.h. sinnlich wahrgenommen werden kann. Das Werk kann gespielt, gesungen, gezeichnet, sprachlich festgehalten, aufgezeichnet oder auf andere Art und Weise präsentiert werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Werk in körperlicher (z.B. gedrucktes Buch) oder unkörperlicher (z.B. elektronischer Zeitungsartikel ) Form und ob es beständig oder nur flüchtig (z.B. ein gesungenes Lied) seinen Ausdruck findet.

So kann z.B. das gerade erfundene, gepfiffene Lied genauso ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein wie auch eine Skizze für ein späteres Gemälde oder ein Plan für ein Theaterstück.

ZU BEACHTEN

Riechen und Schmecken

Von urheberrechtlich geschützten Werken ausgenommen sind – zumindest nach Schweizer Urheberrecht – “riechbare” Schöpfungen, wie Parfüms und geschmackliche Schöpfungen. Riechen und Schmecken reicht zur Wahrnehmbarmachung nicht aus. Erfinder solcher Schöpfungen sind allerdings nicht ganz schutzlos – sofern sie ihr Werk mit einer Marke kennzeichnen – kann zumindest die Marke nach Schweizerischen Markenschutzgesetz geschützt sein. Das Urheberrecht dürfe jedenfalls dann aber wieder anwendbar sein, wenn die visuelle Wahrnehmbarmachung von derartigen Schöpfungen im Vordergrund steht, insbesondere der Flakon eines Parfums, Art und Weise der Anrichtung einer Speise (z.B. Molekularküche), Kochrezepte. Weisen diese genügend schöpferische Leistung und Individualität auf, sind sie als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen.