Art. 62 URG sieht verschiedene Massnahmen zur Vorbeugung von Rechtsverletzungen oder zur Begrenzung der Folgen einer Rechtsverletzung vor und umfasst Bestimmungen zum Schadenersatz.
a) Bei drohender, aber nicht erfolgter Rechtsverletzung (Art. 62 Abs. 1 lit. a URG): Unterlassungsklage
Als Voraussetzung für die Unterlassungssklage, bedarf es einer drohenden oder konkret erfolgten Urheberrechtsverletzung. Die blosse, abstrakte Annahme einer Rechtsverletzung reicht nicht aus. Die Gefahr muss gegenwärtig vorhanden sein, d. h. zum Zeitpunkt des Urteilsspruchs immer noch vorliegen (vgl. BGE 124 III 72 E. 2a). Die Gefahr besteht insbesondere dann, wenn der Beklagte in der Vergangenheit bereits analoge Rechtsverletzungen begangen hat (BGE 128 III 96 E. 2e) und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass solche erneut stattfinden. Wiederholungsgefahr kann angenommen werden, wenn der Beklagte bereits vergleichbare Rechtsverletzungen begangen hat und sein Verhalten als rechtmässig verteidigt oder die Widerrechtlichkeit seines Verhaltens bestreitet (Urteil 4A 45/2012 vom 12.7.2012, E. 5.2.2; BGE 124 III 72). Die Gefahr ist auch dann vorhanden, wenn klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung demnächst begehen wird.
b) Bei begonnener und laufender Rechtsverletzung gilt es, den Schaden zu begrenzen (Art. 62 Abs. 1 lit. b URG): Beseitigungsklage
Der Kläger muss belegen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Das ist einfacher zu beweisen als eine in der Zukunft drohende Rechtsverletzung. Es reicht, mit Hilfe von Dokumenten oder Zeugenaussagen zu beweisen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Beispiel: Eine Website (oder der Provider der Website) verwendet urheberrechtlich geschützte Bilder.
c) Der Rechteinhaber vermutet eine Urheberrechtsverletzung oder stellt eine solche fest, benötigt aber Beweismittel, um die Urheberrechtsverletzung zu verhindern oder beseitigen zu lassen (Art. 62 Abs. lit. c URG): Klage auf Herausgabe von Informationen
Die anspruchsberechtigte Person kann diese Informationen mitunter für die Verteidigung ihrer Rechte oder für die Berechnung des erlittenen Schadens benötigen. Die Klage richtet sich gegen alle Personen, die in den Besitz der streitbaren Gegenstände gelangt sind.
FAQ
Wer in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten (d. h. vom Gericht verlangen, dass es die Unterlassung bestimmter Handlungen erwirkt) (Unterlassungsklage nach Art. 62 Abs. 1 lit. a URG).
Um das Gerichts anzurufen, bedarf es einer drohenden Rechtsverletzung. Es muss sich um eine konkrete Gefahr handeln (eine blosse, abstrakte Annahme einer Rechtsverletzung reicht nicht aus). Die Gefahr muss aktuell vorhanden sein (und zum Zeitpunkt des Urteils immer noch vorliegen).
Die Gefahr besteht auch dann, wenn es klare Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Rechtsverletzung bevorsteht.
Wer in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, die bestehende Rechtsverletzung zu beseitigen (Beseitigungsklage, Art. 62 Abs. 1 lit. b URG). Der Kläger muss belegen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Er muss insbesondere Dokumente vorlegen oder Zeugen vorweisen können, die die bestehende Rechtsverletzung beweisen können.
Um die Beseitigung der Rechtsverletzung erwirken zu können (Beseitigungsklage, Art. 62 Abs. 1 lit. b URG), muss der Rechteinhaber Beweise für die bestehende Rechtsverletzung vorlegen (Dokumente, Zeugen). Falls notwendig kann er beantragen, dass er die Herausgabe von Informationen des Beklagten erwirkt (Klage auf Herausgabe von Informationen, Art. 62 Abs. 1 lit. c URG).
Die Herausgabe von Informationen (Art. 62 Abs. 1 lit. c URG) kann beantragt werden, wenn diese für die Verteidigung der Rechte des Klägers, für die Feststellung der Rechtsverletzung und ihres Umfangs oder für die Berechnung des erlittenen Schadens notwendig sind.