5a.2.3 Betriebsinterner Eigengebrauch

Unter den betriebsinternen Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG) fällt das Vervielfältigen und das Verbreiten dieser Vervielfältigungen innerhalb eines Betriebes zum Zwecke der Information und Dokumentation. Die Verwendung zum betrieblichen Eigengebrauch ist eine gesetzliche Lizenz. Der Nutzer braucht daher keine Einwilligung zur Nutzung des Werkes. Allerdings muss die Nutzung nach den gemeinsamen Tarifen 8 und 9 vergütet werden (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG).

Wer profitiert vom betriebsinternen Eigengebrauch?

Innerhalb der drei Eigengebrauchsschranken (Art. 19 Abs. 1 lit a, b & c URG) umfasst der betriebsinterne Eigengebrauch den weitest gefassten Nutzerkreis:

  • Beispiele für Betriebe nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG: Bibliotheken, Vereine, Interessengemeinschaften, Wirtschaftsverbände, Wirtschaftsunternehmen, etc. Ebenso Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, wobei diese sich bezüglich ihrem betriebsinternen Gebrauch in der Regel direkt auf die Gemeinsamen Tarife GT 7 stützen können.

Was wird erlaubt?

Die Zweckbestimmung ist allerdings auf die interne Information und Dokumentation beschränkt; das Abspielen eines Dokumentarfilms an einem geselligen Firmenanlass fällt somit nicht darunter.

  • Erlaubt ist demnach: das Auflegen von gedruckten Kopien an einem betriebsinternen Anlass, das Versenden einer Vervielfältigung als Anhang in einer E-Mail, das Speichern von Text, Bild, Film, etc. in einem betriebsinternen Netzwerk und das Zugänglichmachen.
  • nicht erlaubt ist das Auflegen von gedruckten Kopien an einem öffentlichen Anlass des Betriebs, das Versenden von Vervielfältigen an betriebsexterne Personen, das Online-Zurverfügungstellen im Internet oder auch sonst das öffentliche Zurverfügungstellen von Werken beispielsweise in einem gedruckten Jahresbericht.

Der Umfang der Vervielfältigung im betrieblichen Eigengebrauch ist je nach Werkart unterschiedlich – Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Einschränkungen der Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 3 URG), allerdings erlauben die Gemeinsamen Tarife (GT) (GT 8 & 9) teilweise mehr als das Gesetz. Im Detail gilt somit im betrieblichen Eigengebrauch folgender Umfang beim Kopieren der aufgezählten Werkarten:

⇒ Bücher und andere Textwerke: nur Auszüge (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. a URG)

⇒ Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Aufsätze: vollständige Kopien (BGE 140 III 616)

⇒ Musiknoten: nur unvollständige Kopien

⇒ Gemälde, Fotos, Grafiken, Skizzen und andere Werke der bildenden Kunst: vollständige Kopien

⇒ Radio- und TV-Sendungen: nur unvollständige Sendungen

⇒ Musik ab CD oder Film ab DVD: unvollständige Kopien (Ausschnitte)

FAQ

5.2.3-2 Fällt eine Forschergruppe unter den betrieblichen Eigengebrauch?

Ja, eine Forschergruppe kann unter den betrieblichen Eigengebrauch fallen. Entscheidend ist, dass es sich bei der Forschungseinrichtung um eine Einrichtung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG handelt. Unerheblich ist dabei, ob es sich um einen kommerziellen Betrieb oder um eine Universität oder eine andere Bildungseinrichtung handelt.

Wenn die Forschungsgruppe unter den betrieblichen Eigengebrauch fällt, dürfen die Mitglieder Vervielfältigungen (gedruckte und digitale) herstellen und diese an die anderen Mitgliedern verteilen.