Unter den betriebsinternen Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG) fällt das Vervielfältigen und das Verbreiten dieser Vervielfältigungen innerhalb eines Betriebes zum Zwecke der Information und Dokumentation. Die Verwendung zum betrieblichen Eigengebrauch ist eine gesetzliche Lizenz. Der Nutzer braucht daher keine Einwilligung zur Nutzung des Werkes. Allerdings muss die Nutzung nach den gemeinsamen Tarifen 8 und 9 vergütet werden (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG).
Wer profitiert vom betriebsinternen Eigengebrauch?
Innerhalb der drei Eigengebrauchsschranken (Art. 19 Abs. 1 lit a, b & c URG) umfasst der betriebsinterne Eigengebrauch den weitest gefassten Nutzerkreis:
Das Gesetz zählt die öffentliche Verwaltung, Institute, Kommissionen und ähnliche Einrichtungen auf. Die herrschende Lehrmeinung geht darüber hinaus und legt den Begriff “Betrieb” weit aus. So zählen öffentliche und private Betriebe dazu, wie auch Selbständigerwerbende, unabhängig von ihrer Rechtsform (z.B. Anstalt des öffentlichen Rechts, GmbH, Verein oder Einzelkaufmann) sowie andere Zusammenschlüsse von Personen, unabhängig davon, ob sie überhaupt in einer Rechtsform organisiert sind (z.B. eine Interessensgemeinschaft). Entscheidend ist, dass diese einen internen Bereich haben, so dass die Verteilung der Kopien an Mitarbeitende – auch an solche beispielsweise einer Zweigniederlassung in der Schweiz – möglich ist.
- Beispiele für Betriebe nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG: Bibliotheken, Vereine, Interessengemeinschaften, Wirtschaftsverbände, Wirtschaftsunternehmen, etc. Ebenso Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen, wobei diese sich bezüglich ihrem betriebsinternen Gebrauch in der Regel direkt auf die Gemeinsamen Tarife GT 7 stützen können.
Was wird erlaubt?
Anders als beim privaten (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG) und schulischen Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 lit. b URG) ist nicht jegliche Werkverwendung erlaubt, sondern nur das Vervielfältigen. Allerdings hat das Bundesgericht anerkannt, dass das betriebsinterne Verbreiten dieser Vervielfältigungen logischerweise auch erlaubt sein muss (BGE 133 III 478). Dazu gehört auch das Abspeichern in einem betriebsinternen Netzwerk und das entsprechende betriebsinterne Zugänglichmachen. Das Vervielfältigen von Werken bezieht sich nicht nur auf Text und Bildwerke, sondern umfasst alle Werkarten nach Art. 2 URG, beispielsweise auch Radio- und Fernsehsendungen.
Die Zweckbestimmung ist allerdings auf die interne Information und Dokumentation beschränkt; das Abspielen eines Dokumentarfilms an einem geselligen Firmenanlass fällt somit nicht darunter.
- Erlaubt ist demnach: das Auflegen von gedruckten Kopien an einem betriebsinternen Anlass, das Versenden einer Vervielfältigung als Anhang in einer E-Mail, das Speichern von Text, Bild, Film, etc. in einem betriebsinternen Netzwerk und das Zugänglichmachen.
- nicht erlaubt ist das Auflegen von gedruckten Kopien an einem öffentlichen Anlass des Betriebs, das Versenden von Vervielfältigen an betriebsexterne Personen, das Online-Zurverfügungstellen im Internet oder auch sonst das öffentliche Zurverfügungstellen von Werken beispielsweise in einem gedruckten Jahresbericht.
Der Umfang der Vervielfältigung im betrieblichen Eigengebrauch ist je nach Werkart unterschiedlich – Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Einschränkungen der Verwendung zum Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 3 URG), allerdings erlauben die Gemeinsamen Tarife (GT) (GT 8 & 9) teilweise mehr als das Gesetz. Im Detail gilt somit im betrieblichen Eigengebrauch folgender Umfang beim Kopieren der aufgezählten Werkarten:
⇒ Bücher und andere Textwerke: nur Auszüge (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 3 lit. a URG)
⇒ Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, Aufsätze: vollständige Kopien (BGE 140 III 616)
⇒ Musiknoten: nur unvollständige Kopien
⇒ Gemälde, Fotos, Grafiken, Skizzen und andere Werke der bildenden Kunst: vollständige Kopien
⇒ Radio- und TV-Sendungen: nur unvollständige Sendungen
⇒ Musik ab CD oder Film ab DVD: unvollständige Kopien (Ausschnitte)
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