5.3.2-1 Darf eine Bibliothek (“gebende Bibliothek”) aus ihrem Bestand ein Buch einer anderen Bibliothek (“nehmende Bibliothek”) aufgrund von Art. 24 Abs. 1bis URG kopieren, so dass diese das Buch in ihren Bestand aufnehmen und ausleihbar machen kann?
Nein, Archivierungs- und Sicherungskopien nach Art. 24 Abs. 1bis URG dürfen die Institutionen nur aus ihrem eigenen Bestand herstellen.
Aber:
- Die nehmende Bibliothek kann gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m Art. 19 2 URG für ihren betriebsinternen Eigengebrauch bei der gebenden Bibliothek eine Kopie eines Buches oder einer DVD anfordern, dabei dürfen aber nur Auszüge aus dem Buch bzw. der DVD vervielfältigt werden (Art. 19 Abs. 3 lit. c URG). Eine Ausleihe an die Bibliotheksnutzer der nehmenden Bibliothek ist grundsätzlich nicht erlaubt.
- Für die einzelne Bibliotheksnutzerin kann die nehmende Bibliothek allerdings auch eine auszugsweise Kopie eines Werkes bei der gebenden Bibliothek anfordern.
- Wenn das Buch oder die DVD, etc. im Handel nicht mehr erhältlich sind (=vergriffen), können diese Werke für den Eigengebrauch (privater, schulischer oder betrieblicher) vollständig kopiert werden (Art. 19 Abs. 3 lit. a URG)