6.2.2 Klage auf Genugtuung
Anspruch auf Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Beim Urheberrecht handelt es sich hierbei um Fälle, in denen das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt wurde (BGE 129 III 715 E. 4.3), zum Beispiel bei einer Verletzung der Persönlichkeit des Urhebers durch unerlaubte Verwendung seines geschützten Werks im Zusammenhang mit der Bewerbung von Produkten. Anstelle oder neben der finanziellen Genugtuung kann der Richter auch auf andere Weise eine Genugtuung veranlassen. Eine solche Genugtuung kann beispielsweise die Veröffentlichung des Urteils sein (BGE 131 III 26 E. 12.3).