6.2.3 Klage auf Herausgabe eines Gewinns
Die Klage auf Herausgabe eines Gewinns (Art. 62 Abs. 2 URG i.V.m. Art. 419ff. OR Geschäftsführung ohne Auftrag ) ermöglicht es dem Anspruchsberechtigten (bei einer Urheberrechtsverletzung der Urheber), den Beklagten (jener, der unerlaubterweise ein geschütztes Werk nutzt) zur Herausgabe des Gewinns oder sämtlicher Vorteile verurteilen zu lassen, die der Beklagte nach Abzug der Unkosten durch die Verletzung von Rechten erwirtschaftet hat (BGE 134 III 306 E.4.1.4). Der Geschäftsführungsbegriff wird breit interpretiert: In Artikel 423 OR sind sämtliche unberechtigten Eingriffe in die Rechtssphäre anderer abgedeckt.
Zur Herausgabe eines Gewinns kann beispielsweise verurteilt werden, wer ohne Bewilligung Abonnements oder Geräte verkauft, die der betrügerischen Entschlüsselung von verschlüsselten Sendungen dienen, und den Gewinn aus dem Verkauf dieser Produkte zu Lasten des TV-Senders selbst einkassiert.