Vorsorgliche zivilrechtliche Massnahmen (Art. 65 URG) dienen dem vorläufigen Schutz in einem Rechtsstreit bis zu dessen definitiven Entscheid. Denn die Ausübung der Rechte von Personen, die eine Rechtsverletzung erleiden oder denen ein Schaden droht, kann insbesondere wegen der oft sehr langen Verfahrensdauer eine heikle Angelegenheit sein.
Beispielsweise kann am Ende eines Hauptverfahrens der geforderte Schutz gegenstandslos geworden sein, weil der Beklagte Beweismaterial vernichtet hat. Wird daher in einem solchen Fall nicht unverzüglich gehandelt und die Beweismittel gesichert, drohen nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile.
Daher sieht das Gesetz vor, dass vor einem Hauptverfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden können, wobei die Gegenpartei in der Regel vorgängig angehört werden muss. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 ZPO)
Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme sind:
- Dringlichkeit:
Vorsorgliche Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn kein Abwarten bis zum Gerichtsentscheid möglich ist. Will die gesuchstellende Partei vorsorgliche Massnahmen beantragen, muss sie so schnell wie möglich handeln.
Wartet sie zu, besteht die Gefahr, dass das Gericht einen Rechtsmissbrauch vermutet und die beantragten Massnahmen nicht anordnet. Beispiel: Der Gesuchsteller hat zu lange zugewartet und hätte im Zeitraum, in dem er den geltend gemachten Schaden erlitt, ein ordentliches Verfahren einleiten können.
2. Glaubhaftmachung nicht leicht wiedergutzumachender Nachteile:
Der Kläger muss, wenn er Antrag auf vorsorgliche Massnahme stellt, noch keinen Beweis für die Verletzung seiner Rechte erbringen. Zum Teil ist er zu diesem Zeitpunkt dazu auch noch gar nicht in der Lage. Das Gesetz setzt daher einzig voraus, dass die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen kann namentlich aus folgenden Gründen ersucht werden (Art. 65 URG):
● zur Beweissicherung;
● zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände;
● zur Wahrung des bestehenden Zustandes;
● zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
Die in Artikel 65 URG aufgeführten Gründe sind nicht abschliessend.
Vorsorgliche Massnahmen können insbesondere im Weiteren beantragt werden zwecks:
- Beschlagnahmung von Werkexemplaren
- Untersuchung durch einen Sachverständigen
- Gesuch um Erstellung einer Bestandesaufnahme
- Sammeln von Informationen und Auskünften im Hinblick auf die Ermittlung der Herkunft, der Menge und der Empfänger der streitbaren Gegenstände.
- Verhinderung der Verwendung und Herstellung von gefälschten Gegenständen, Verhinderung einer Einmischung in den Handel mit gefälschten Werken.
- Beschlagnahmung von rechtsverletzenden Exemplaren und des Materials, das ihrer Herstellung dient.
Das Gericht kann demnach beispielsweise die Beschlagnahmung und Einziehung von Dokumenten oder Stichproben anordnen, um vor oder während eines Verfahrens wegen Verletzung der Urheberrechte Beweise zu sichern oder um die rechtsverletzende Nutzung eines Werks, durch die der Rechteinhaber einen Nachteil erleiden könnte, (augenblicklich) zu verhindern.
Vorsorgliche Massnahmen müssen geeignet sein, einen drohenden Nachteil abzuwenden oder zu beseitigen (Art. 262 ZPO) und sie müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen. Das bedeutet, dass das Gericht jene vorsorgliche Massnahme anordnen muss, die die betroffene Partei am wenigsten einschränkt.
ZU BEACHTEN
Geht es einzig darum, vor einem Hauptverfahren die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers zu wahren und nicht um Klage auf Unterlassung oder Beseitigung einer rechtsverletzenden Werksverwendung, kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen, wenn die Gegenpartei angemessene Sicherheit leistet (Art. 261 Abs. 2 ZPO).).
GUT ZU WISSEN
Besteht die Gefahr, dass die Gegenpartei im Rahmen eines gegen sie angestrebten Hauptverfahrens wegen Besitz von rechtsverletzenden Produkten ebendiesen Besitz abstreitet, kann die vermeintlich geschädigte Partei bei Gericht die Beschlagnahmung der Waren vor der Anhörung beantragen.
Es reicht nicht aus zu behaupten, dass ein Werk ohne Einwilligung verwendet wurde und aufgrund dieser widerrechtlichen Verwendung ein schwerwiegender finanzieller Schaden oder eine Rufschädigung droht. Die Tatsachen und Folgen müssen dem Gericht unter Vorlage der Beweismittel glaubhaft belegt werden. Spontane schriftliche Zeugenaussagen oder private Gutachten können zwar herangezogen werden, um Ansprüche glaubhaft zu machen, sie müssen aber anschliessend vertieft geprüft werden.
Ist nach dem summarischen Verfahren, das auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen abzielt, die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.
Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn das summarische Verfahren ausschliesslich auf die Inanspruchnahme einer vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Artikel 158 ZPO abzielt.
In diesem Fall geht es bloss um die Abnahme eines Beweises, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen kann, etwa durch Einfordern eines Gutachtens.
Wenn etwa zu befürchten ist, dass rechtsverletzende Dokumente oder Produkte vor oder während des ordentlichen Verfahrens zerstört werden könnten, kann beim Gericht ein Gutachten beantragt werden, damit die Eigenschaften der streitbaren Gegenstände sofort bestimmt werden können.
FAQ
Vorsorgliche zivilrechtliche Massnahmen (Art. 65 URG) dienen dem vorläufigen Schutz in einem Rechtsstreit. Das Gesetz sieht vor, dass vor einem Verfahren vorsorgliche Massnahmen beantragt werden können, um einen Schaden festzustellen und sein Ausmass zu ermitteln (Untersuchung durch Sachverständige, Anfordern von Informationen usw.) oder um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und damit den erlittenen Schaden zu begrenzen (Beschlagnahmung von rechtsverletzenden Exemplaren und des Materials, das zu ihrer Herstellung dient). Vorsorgliche Massnahmen können insbesondere beantragt werden, um Beweise zu sichern, um die Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände zu ermitteln, um den bestehenden Zustand zu sichern oder zur vorläufigen vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
Vor der Anordnung vorsorglicher Massnahmen muss die Gegenpartei angehört werden. Doch bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.
Bei vorsorglichen Massnahmen wird insbesondere zwischen dem Hauptverfahren und dem summarischen Verfahren unterschieden. Im Hauptverfahren muss der Kläger seine Ansprüche vollständig mit Beweismitteln belegen. Im summarischen Verfahren reicht es aus, wenn der Kläger seine Ansprüche glaubhaft machen kann. In beiden Fällen reicht eine blosse Erklärung der geschädigten Partei nicht aus.
Im summarischen Verfahren sind die Beweise in der Regel durch Urkunde zu erbringen.
In diesem spezifischen Verfahren sind auch andere Beweismittel zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern.
Die Tatsachen und Folgen müssen dem Gericht durch Vorlage von Beweismitteln glaubhaft gemacht werden. Spontane schriftliche Zeugenaussagen oder private Gutachten können zwar herangezogen werden, um Ansprüche glaubhaft zu machen, sie müssen aber anschliessend vertieft geprüft werden.
Die gesuchstellende Partei muss so schnell wie möglich handeln. Wartet sie zu, besteht die Gefahr, dass das Gericht einen Rechtsmissbrauch vermutet.
Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das summarische Verfahren ausschliesslich auf die Inanspruchnahme einer vorsorglichen Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO abzielt.