Gemäss Artikel 67 URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig, d.h. ohne Einwilligung des Rechteinhabers oder ohne gesetzliche Erlaubnis wie zum Beispiel dem Eigengebrauch nach Art. 19 URG oder dem Zitatrecht nach Art. 25 URG:
- ein Werk unter einer falschen oder einer anderen als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet (Art. 67 Abs. 1 lit. a URG):
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers zu bestimmen, unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll (Anerkennung der Urheberschaft Art. 9 Abs. 1 URG).
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers zu bestimmen, ob, wann und wie das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll (Erstveröffentlichungsrecht Art. 9 Abs. 2 URG).
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf (Schutz der Werkintegrität Art. 11 Abs. 1 lit. a URG)
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet (Schaffung eines Werkes zweiter Hand Art. 11 Abs. 1 lit. b URG).
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers, Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen (Vervielfältigungsrecht, Art. 10 Abs. 2 lit.. a URG)
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers, Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten (Verbreitung eines Werkes, Art. 10 Abs. 2 lit. b URG).
- ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht (Art. 67 Abs. 1 lit. g URG)
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers, das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar zu machen (Wahrnehmbarmachung des Werks, Art. 10 Abs. 2 lit. c URG).
- ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben (Art. 67 Abs. 1 lit. gbis URG);
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers, das Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben (On-demand-Recht, Art. 10 Abs. 2 lit. c URG).
- ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet (Art. 67 Abs. 1 lit. h URG):
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers, das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden (Senderecht, Art. 10 Abs. 2 lit. d URG) oder gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden (Weitersenderecht, Art. 10 Abs. 2 lit. e URG).
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das ausschliessliche Recht des Urhebers, zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen (Recht zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung, Art. 10 Abs. 2 lit. f URG).
Weiterhin wird nach Art. 67 URG bestraft, wer
- sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen (Art. 67 Abs. 1 lit. i URG):
Eine derartige Verwendung verstösst gegen das Recht des Urhebers, ein Computerprogramm zu vermieten, sofern dieses Werkcharakter nach Art. 2 URG hat.
Die in Art. 67 Abs. 1 URG genannten Urheberrechtsverletzungen werden nur auf Antrag der geschädigten Person verfolgt. Verstösse, die der Geschädigte nicht zur Anzeige bringt, werden demnach nicht verfolgt.
Ein Kläger hat nach Einreichen der Anzeige das Recht, die Anzeige wieder zurückzuziehen und so die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Die in Art. 67 Abs. 1 URG genannten Urheberrechtsverletzungen setzen Absicht oder Vorsatz voraus, wobei für die Strafbarkeit eines Verstosses Eventualvorsatz genügt. Ein fahrlässiger Verstoss ist nicht strafbar. Wird jemand vor Begehen einer einschlägigen Handlung gewarnt oder auf die Einhaltung von Urheberrechten hingewiesen, wird es dieser Person schwer fallen, eventuelle widerrechtliche Handlungen als nicht absichtlich (vorsätzlich oder eventualvorsätzlich) zu rechtfertigen.
ZU BEACHTEN
Anders als bei den zivilrechtlichen Klagen bei Urheberrechtsverletzungen, wo eine rechtswidrig handelnde Person auch bei fahrlässigem Verhalten verurteilt werden kann, macht sich nach dem urheberstrafrechtlichen Vorschriften nur strafbar, wer einen Verstoss mit Vorsatz begeht. Für die Strafbarkeit einer Tat genügt dabei jedoch auch Eventualvorsatz.
Beispiel: Jemand wurde darauf hingewiesen, dass die Verwendung eines Werks verboten ist. Wenn der Täter das Werk dennoch verwendet, nimmt er mindestens eine Urheberrechtsverletzung in Kauf. Das reicht aus, damit von Gesetzes ein Eventualvorsatz angenommen wird und die Handlung damit strafbar ist.
GUT ZU WISSEN
Normalerweise handelt es sich bei Verstössen gegen die Urheberstrafrechtsnormen um Antragsdelikte. Das heisst, die Strafverfolungsbehörde wird nur auf Antrag der geschädigten Person tätig.
Das Recht der geschädigten Person, durch Einreichung eines Antrags eine Strafverfvolgung oder durch Rückzug ihres Strafantrags eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken, erleichtert den Parteien eine Einigung ohne Urteilsspruch oder Anstrengung eines Zivil- oder Strafverfahrens. Nach einer (gut begründeten) Strafanzeige wird die Person, die einen Rechtsverstoss begangen hat, aufgefordert, auf zivilen Weg eine Einigung mit der geschädigten Person zu erzielen, um eine Verurteilung abzuwenden. Oft ist es so, dass sich die geschädigte Person nach einer Entschädigungszahlung bereit erklärt, ihren Strafantrag zurückzuziehen und damit die Einstellung des Verfahrens erwirkt.
Offizialdelikt meint im Gegensatz dazu, dass die Strafverfolgungsbehörde auch ohne Anzeige einer geschädigten Person tätig wird. Das heisst, dass die zuständige Verfolgungsbehörde sofort ein Verfahren einleitet, sobald ihr ein Verstoss bekannt ist, ohne eine allfällige Klage der geschädigten Person abzuwarten. Dieses Vorgehen erklärt sich damit, dass es sich bei den entsprechenden Verletzungen, um schwerwiegende Delikte handelt, die eine Verfolgung von Amtes wegen rechtfertigen. So werden zum Beispiel einzelne Urheberrechtsverletzungen, die gemäss Art.67 ,, 69 und, 69a), URG normalerweise nur auf Antrag verfolgt werden, von Amtes wegen verfolgt, sofern sie gewerbsmässig begangen werden (Art. 67 Abs. 2, 69 Abs. 2 und 69a Abs. 2 URG)
Ob ein gewerbsmässiges Handeln vorliegt, ist laut Bundesgericht abhängig von der Zeit und den Mitteln, die für die strafbaren Handlungen aufgewendet werden, von der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, von den angestrebten oder erzielten Einnahmen und davon, ob die strafbare Handlung nach der Art eines Berufs oder nebenberuflich ausgeübt wird. Die rechtswidrig handelnde Person muss relativ regelmässige Einnahmen anstreben, die massgeblich zur Finanzierung ihres Lebensstils beitragen und damit gewissermassen in die Kriminalität abgerutscht sein (vgl. BGE 129 IV 253).
Wer z.B. viel Zeit aufwendet für den Betrieb einer Website, auf der geschützte Werke heruntergeladen werden können, und mit diesem rechtswidrigen Verhalten Einkünfte erzielt, handelt gewerbsmässig (BGE 6B_757/2010 vom 7.2.2011). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.
Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
FAQ
Da es ist nicht zulässig ist ohne Einwilligung des Rechteinhabers einen Schwarzweissfilm zu kolorisieren und ihn auszustrahlen, liegt ein Verstoss gegen ausschliessliche Urheberrechte des Rechteinhabers vor (Art. 11 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 lit. d URG). Auf Antrag des in seinen Rechten verletzten Urheber kann das Gericht in einem solchen Fall gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. c URGbzw. lit. h URGeine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe aussprechen.
Zusätzlich sind auch weitere, zivilrechtliche Sanktionen (z. B. Klage auf Schadenersatz) möglich.
Urheberrechtsverletzungen werden nach Art. 67 URG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Person ausserhalb der gesetzlichen Ausnahmen und ohne Einwilligung des Rechteinhabers (Art. 67 Abs. 1 URG):
- ein Werk unter einer falschen oder einer anderen als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet;
- ein Werk veröffentlicht;
- ein Werk ändert;
- ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet;
- auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt;
- Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet;
- ein Werk direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorträgt, aufführt, vorführt oder anderswo wahrnehmbar macht;
- ein Werk mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich macht, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
- ein Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Verfahren, auch über Leitungen, sendet oder ein gesendetes Werk mittels technischer Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, weitersendet;
- ein zugänglich gemachtes, gesendetes oder weitergesendetes Werk wahrnehmbar macht;
- sich weigert, der zuständigen Behörde Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen;
- ein Computerprogramm vermietet.
Vorsatz liegt vor, wenn eine Person direktvorsätzlich oder eventualvorsätzlich gegen ein Recht verstösst mit der Absicht, jemandem zu schaden. Von einem direkten Vorsatz spricht man, wenn der Täter sich sicher ist, dass der Deliktserfolg eintritt und er diesen auch anstrebt (Vorsatz bedeutet willentlich und wissentlich handeln). Eventualvorsätzlich handelt dagegen, wer den Deliktserfolg für möglich hält und ihn in Kauf nimmt.
Wurde der Verstoss von mehreren Personen begangen, wird der Strafantrag gegen alle an der Tat Beteiligten gestellt. Wird Strafantrag gegen eine einzige Person gestellt, so sind alle an der Tat Beteiligten zu verfolgen.
Urheberrechtsverletzungen werden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt. Das heisst, dass Verstösse, die die geschädigte Person nicht zur Anzeige bringt, nicht verfolgt werden. Ein Kläger hat nach Erstatten der Anzeige die Möglichkeit, seinen Strafantrag wieder zurückzuziehen und so die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.
Für die Einreichung eines Strafantrags gilt eine Frist von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem der geschädigten Person die Täterschaft bekannt ist. enn die Identität des Täters unbekannt ist, kann zwecks Wahrung der Fristen Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden. Die geschädigte Person muss folglich relativ rasch reagieren, wenn sie über die Umstände einer Verletzung ihrer Rechte in Kenntnis gesetzt wurde.
Ja, der Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 StGB). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rückzug eines Strafantrags gegenüber einer Person für alle Beschuldigten gilt. Der Rückzug einer Anzeige ist endgültig; es kann keine erneute Anzeige erstattet werden.
Die Verwendung eines geschützten Werks st widerrechtlich, wenn der Nutzer nicht der Urheber es Werks ist, ihm keinerlei Rechte an dem Werk übertragen wurden, die Verwendung des Werks nicht durch eine Ausnahme zum Urheberrecht gerechtfertigt werden kann und keine Einwilligung des Rechteinhabers vorliegt.
Wer eine Tat gewerbsmässig, begeht, wird von Amtes wegen verfolgt Offizialdelikt (Art. 67 Abs. 2, Art. 69 Abs. 2 und Art. 69a Abs. 2 URG).). Bei derartigen Verstössen droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Die Handlungen sind nur strafbar, wenn sie von einer Person vorgenommen werden, der bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass sie damit die Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
Es ist im Interesse der Person, die gegen ein Urheberrecht verstossen hat, sich mit der geschädigten Person auf dem zivilen Weg zu einigen, damit letztere von einem Strafantrag absieht oder einen bereits eingereichten Strafantrag zurückzieht. Das Ziel einer solchen Einigung besteht darin, dass die geschädigte Person als Gegenleistung für eine Entschädigungszahlung von einer Zivilklage oder einem Strafantrag absieht oder einen bereits eingereichten Strafantrag zurückzieht.
Ob ein gewerbsmässiges Handeln vorliegt, ist abhängig von der Zeit und den Mitteln, die für die strafbaren Handlungen aufgewendet werden, von der Häufigkeit der Handlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, von den angestrebten oder erzielten Einnahmen und davon, ob die strafbare Handlung beruflich oder auch nebenberuflich begangen wird. Die rechtswidrig handelnde Person muss relativ regelmässige Einnahmen anstreben, die massgeblich zur Finanzierung ihres Lebensstils beitragen und damit gewissermassen in die Kriminalität abgerutscht sein (vgl. BGEer 129 IV 253). 4 253 – in French).
Die in Art. 67 Abs. 1 URG genannten Urheberrechtsverletzungen werden von Amtes wegen verfolgt wenn sie gewerbsmässig begangen werden (Art. 67 Abs. 2 URG). Die zuständige Strafverfolgungsbehörde leitet somit sofort ein Verfahren ein, sobald ihr ein Verstoss bekannt ist, ohne eine allfällige Klage der geschädigten Person abzuwarten. Handelt jemand gewerbsmässig, so liegt in der Tat ein schwerwiegenderes Delikt vor, das eine Verfolgung von Amtes wegen rechtfertigt.